AGB

 

Florian Mayr Immobilien e.U.
Bundesstraße 101, 6923 Lauterach
office@mayrimmo.com, www.mayrimmo.com
+43 5574 2096901, FN 610655y
(nachfolgend kurz„Mayrimmo“ genannt)

Dieses Dokument enthält Folgendes:

A. Allgemeine wichtige Informationen

B. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermittlungsgeschäfte von Mayrimmo

C. Nebenkostenübersicht Kauf/Verkauf & Baurecht einer Immobilie und Informationen zum Maklervertrag

D. Nebenkostenübersicht Miete/Pach Informationen zum Maklervertrag

A. Allgemeine wichtige Informationen

1. Doppelmaklertätigkeit

Mayrimmo kann kraft Geschäftsgebrauchs auch als Doppelmakler tätig sein.

2. Provision, Nebenkostenübersicht und Informationen zum Maklervertrag

2.1. Die Vermittlungstätigkeit durch Mayrimmo erfolgt entgeltlich (siehe unten Punkt B.5.). In bestimmten Fällen gelten auch ohne Vermittlungserfolg eine Entschädigung oder ein Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung als vereinbart (siehe unten Punkt B.5.)2.2. Bitte beachten Sie, dass mit einem vermittelten Geschäft weitere Kosten verbunden sind. Die Nebenkosten sowie generelle Informationen zum Maklervertrag entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Informationsblatt, die Teil dieses Dokuments sind (Punkt C. und D.):– bei Kauf/Verkauf: C. Nebenkostenübersicht Kauf/Verkauf einer Immobilie und Informationen zum Maklervertrag– bei Miete, Pacht, Baurecht: D. Nebenkostenübersicht Miete | Pacht | Baurecht und Informationen zum Maklervertrag

3. Datenschutz

Mayrimmo verarbeitet personenbezogene Daten. Unsere Datenschutzerklärung können Sie unter Datenschutz abrufen oder jederzeit bei uns anfordern.

1. Geltung der AGB

1.1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und Leistungen der Mayrimmo, insbesondere die Vermittlung von Kauf- und Mietverträgen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“ genannt). 

1.2. Auftraggeber ist, (i) wer das von Mayrimmo zu vermittelnde Geschäft über eine Immobilie, insbesondere Kauf, Miete, Verpachtung oder sonstige Nutzung einer Liegenschaft, anbietet (nachfolgend kurz „Anbieter“) bzw. (ii) der Kauf-, Miet-, Pacht oder sonstige Interessent an dem zu vermittelnden Geschäft über eine Immobilie (nachfolgend „Interessent“). Sofern sich die nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich nur auf den Interessenten oder den Anbieter beziehen, gelten diese gleichermaßen für beide als Auftraggeber.

1.3. Anderslautenden Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Eines weiteren Widerspruchs im Einzelfall bedarf es nicht. Das Verhalten der Mayrimmo ist unter keinen Umständen als Genehmigung solcher Bedingungen zu werten. 

1.4. Mündliche Nebenabreden und Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und beiderseits unterfertigt wurden. Derart schriftlich vereinbarte Abweichungen von den AGB gelten ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall. Das Schriftformgebot gilt auch für das Abgehen dieses Formerfordernisses.

2. Abschluss des Maklervertrages, Vermittlungstätigkeit

2.1. Der Vertrag zwischen Mayrimmo und dem Auftraggeber kommt durch Erteilung des Vermittlungsauftrages und anschließende Annahme bzw. Tätigwerden durch Mayrimmo zustande. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, schließen die Parteien einen schlichten Maklervertrag, d.h. dass Mayrimmo dem Auftraggeber gegenüber nicht verpflichtet ist, Geschäfte zu vermitteln. 

2.2. Dem Interessenten erwachsen aus der Bereitstellung eines Angebotes von Mayrimmo keinerlei Ansprüche auf das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts. Bis zu einem Zustandekommen des vermittelten Geschäftes ist der Makler berechtigt, dieses weiteren Interessenten anzubieten. Mayrimmo behält sich insbesondere den Zwischenverkauf, die Zwischenvermietung sowie die Zwischenverpachtung vor. 

2.3. Sämtliche von Mayrimmo zur Verfügung gestellten Informationen sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht eine schriftliche Annahmeerklärung bzw. Anbotserklärung des Auftraggebers vorliegt.

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber hat Mayrimmo bei seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen. Er hat Mayrimmo über alle Umstände, die für die Durchführung der Vermittlungstätigkeit von Mayrimmo wesentlich sind, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder Änderung der Kauf- oder Mietabsicht oder den Wegfall des Interesses an einer Geschäftsanbahnung.

3.2. Ist dem Auftraggeber eine vom Makler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit bereits bekannt, hat er dies Mayrimmo unverzüglich mitzuteilen.

3.3. Der Auftraggeber hat Mayrimmo über den Abschluss eines von Mayrimmo vermittelten oder eines einen Provisionsanspruch auslösenden Geschäfts sowie über Folgegeschäfte gemäß Punkt 4.2. unverzüglich zu informieren.

3.4. Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrags ist der Anbieter verpflichtet, Mayrimmo jene Personen bekannt zu geben, die sich während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags direkt an ihn gewendet haben.

3.5. Wurde eine Geschäftsgelegenheit nur dem Interessenten namhaft gemacht und tritt der Interessent unmittelbar mit dem Anbieter in Kontakt, hat der Interessent den Anbieter unverzüglich davon zu verständigen, dass ihm das Angebot vom Makler namhaft gemacht wurde.

3.6. Die von Mayrimmo übermittelten Angebote, Exposés, sowie sonstige immobilien- und inhaberbezogene Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen bis zum Abschluss des Hauptvertrages ausschließlich von dem/den bestimmten Empfänger/n verwendet und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mayrimmo nicht an Dritte weitergeben werden.

3.7. Die Informationspflichten gemäß Punkt 3.3, 3.4 und 3.5 und die Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß Punkt 3.6. gelten für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Maklervertrages mit Mayrimmo weiter.

4. Entgeltlichkeit der Vermittlungstätigkeit, Provisionsvereinbarung

4.1. Die Vermittlungstätigkeit durch Mayrimmo erfolgt entgeltlich. Informationen über die Grundlagen der Maklerprovision finden Sie in Punkt C.IV. (Miete, Pacht, Baurecht) bzw. D.V. (Kauf/Verkauf). Sofern nichts anderes vereinbart wird, berechnet sich die Provision gemäß den Provisionshöchstbeträgen (siehe Punkt C.I.8. für Mietverträge; Punkt C.II.3. für Pachtverträge; Punkt C.III. für Baurechte; Punkt D.I.3. für Kaufverträge; Punkt D.I.II.6. für Hypothekardarlehen). 

4.2. Eine Provisionspflicht entsteht insbesondere auch dann, wenn und soweit ein von Mayrimmo vermitteltes Rechtsgeschäft innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Rechtsgeschäftes vertraglich erweitert, ergänzt oder ein befristetes Mietverhältnis in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt wird. In einem solchen Fall ist auch für den neuen Vertrag über das Hauptgeschäft eine Provision oder sonstige Vergütung auf der Grundlage des Erhöhungs- oder Ergänzungsbetrages zu entrichten.

5. Entgelt bei fehlendem Vermittlungserfolg

5.1. Eine Entschädigung oder ein Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung der Mayrimmo in Höhe der sonst zustehenden Provision oder sonstigen Vergütung auf Basis des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes gilt auch ohne einen der Mayrimmo zurechenbaren Vermittlungserfolg vereinbart, wenn  

a) das im Maklervertrag vereinbarte Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustandekommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;

b) mit dem von Mayrimmo vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich der Mayrimmo fällt;

c) das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm von Mayrimmo bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder

d) das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. 

5.2. Eine solche Leistung gilt ferner vereinbart, wenn ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt wurde und

a) der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;

b) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder

c) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Mak-lers zustandegekommen ist.

6. Aufrechnung

Eine Aufrechnung ist nur mit bereits von der anderen Vertragspartei anerkannten oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen möglich.

7. Haftungsbeschränkung gegenüber Unternehmern

Gegenüber Unternehmern gilt folgende Haftungsbeschränkung: Bei Vorsatz, krass grober Fahrlässigkeit, bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Vorliegen eines Vorsatzes oder krass grober Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber zu beweisen. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist jedenfalls auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung desselben unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer dieser Bestimmungen und im Fall, dass eine Regelungslücke offenbar wird, gilt anstelle der unwirksamen, ungültigen, undurchsetzbaren oder fehlenden Bestimmung eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende wirksame, gültige und durchsetzbare Bestimmung als vereinbart.

9. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

9.1. Die gegenständlichen AGB und das dadurch geregelte Vertragsverhältnis zur Mayrimmo unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

9.2. Gegenüber Unternehmern wird für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die AGB geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, die ausschließliche Zuständigkeit des für Feldkirch sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Erfüllungsort ist der Sitz von Mayrimmo.

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